Satzung

Satzung

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Obergrombach

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Obergrombach, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Bruchsal – Obergrombach und ist in das Vereinsre- gister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Bei-trag zur Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus
  • Förderung von Aktivitäten im Sinne von §§ 2, 17 des BundeskleingartengesetzesErrichtung von Kleingarten bzw. Dauerkleingartenanlagen anstreben
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  • Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung

Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes
Diese Ziele werden erreicht durch:
● eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
● Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen

Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
● Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. a.
● Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen glei-

cher oder ähnlicher Zielsetzung
● Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirks-

Obst und Gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Land- schaft Baden – Württemberg e. V. (LOGL)

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern, dem Kreis- bzw. Bezirks- Obst- und Gartenbauverein Bruchsal und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.
Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstanbaus ist nicht das Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein, im Arbeitskreis Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in anderen Organisationen z. B. Obstbauring auf Orts-, Kreis-, Gebietsebene zusammengefasst sein und werden im

Landschaftsverband Erwerbsobstbau Baden – Württemberg (LVEO) wirtschaftspolitisch vertreten.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Ehren- mitglieder.

  • Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele desVereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern.
  • Über einen schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet die Verwaltung. Gegen die Ableh-nung eines Antrages, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Beru- fung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung ent- scheidet dann endgültig.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden bis 30.09. schriftlich zu erklären.
  • Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss der Verwaltung verfügt werden.Er kann insbesondere erfolgen, wegen vereinsschädigendem Verhalten sowie wegen Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr.

    Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  • Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
● Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
● die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
● an den Vereinsveranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, gegebenenfalls aktiv

mitzuwirken, das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen, abzustimmen und zu wählen. An- träge an die Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

● sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen

● die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen

● die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen

● die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

● Mitgliederversammlung

● Vorstand

● Verwaltung

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzu- berufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufin- den, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. die Ver- waltung die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:

● die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsbe- richts

● die Entlastung des Vorstands
● die Wahl des Vorstands, der Verwaltung und der 2 Kassenprüfer
● die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
● die Genehmigung des Haushaltsplans
● die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
● die Genehmigung einer Geschäftsordnung
● die Beschlussfassung über Anträge
● die Änderung der Satzung
● die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Ver- eins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stim- menmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender als Stellvertreter ● Kassierer/in
Schriftführer/in

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, so- weit diese nicht der Verwaltung und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mit- glieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, beide vertreten den Verein einzeln.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Verwaltung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Verwaltung und die Sitzung des Vor- stands, sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sach- verständige beratend hinzu zu ziehen.

§ 9 Die Verwaltung

Die Verwaltung besteht aus:

● den Mitgliedern des Vorstands
● bis zu 5 Beisitzern
Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist die Verwaltung zu den Bera- tungen des Vorstandes hinzu zu ziehen.

§ 10 Kassenprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der Kassenbericht wird in der Mitgliederversammlung vorgetragen. Nach einer eventuellen Aussprache über den Kassen- bericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Kassierers und danach über die Entlastung des Gesamtvorstands abstimmen.

§ 11 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollfüh- rer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mit- gliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglie- der.

Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen von der Verwaltung beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von Drei-Viertel der anwesenden Mitglieder erfor- derlich. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bruchsal, die es ausschließlich und unmittelbar nur für die Ortsver- schönerung bzw. Sanierung der Spielplätze in Obergrombach zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt erst mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.